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Bordtechniker.
Die Grundberechtigung gemäß § 133 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Typen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 135 Abs. 1 lit. a und b und bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß § 135 Abs. 2 nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen. Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 133, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Typen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz eins, Litera a und b und bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.
Bordtechniker.
Die Grundberechtigung gemäß § 133 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Typen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 135 Abs. 1 lit. a und b und bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß § 135 Abs. 2 nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen. Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 133, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Typen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz eins, Litera a und b und bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.