§ 39 BB-PO 1966 Ausmaß des Todesfallbeitrages

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Dienststandes beträgt des Dreifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte am Sterbetag erreicht hat.
  2. (2)Absatz 2,Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Ruhestandes beträgt das Dreifache seines monatlichen Ruhebezuges, auf den er am Sterbetag Anspruch hatte. Die Hilflosenzulage bleibt hiebei außer Betracht.
  3. (3)Absatz 3,Stirbt ein Beamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Beamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Dienststandes beträgt des Dreifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte am Sterbetag erreicht hat.
  2. (2)Absatz 2,Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Ruhestandes beträgt das Dreifache seines monatlichen Ruhebezuges, auf den er am Sterbetag Anspruch hatte. Die Hilflosenzulage bleibt hiebei außer Betracht.
  3. (3)Absatz 3,Stirbt ein Beamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Beamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.

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