§ 66 KOVG 1957 Fälligkeit und Auszahlung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
  2. (2)Absatz 2,Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld und Familien(Tag)geld sindist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.Eine spätere Auszahlung als zu den im Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz eins,Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
  2. (2)Absatz 2,Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld und Familien(Tag)geld sindist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.Eine spätere Auszahlung als zu den im Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.

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