§ 3 BB-PO 1966 Pensionsbeiträge

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
Pensionsbeiträge

  1. (1)Absatz eins,Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage. Die Grundlage für den Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.
  3. (3)Absatz 3,Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 .....

......... 9,75 vH,

vom 1. Jänner 1990 an .....................

............ 10 vH

§ 3der Beitragsgrundlage gemäß Abs. (1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten2.Paragraph 3, (1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2,
  1. (2)Absatz 2,Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage. Die Grundlage für den Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.
  2. (3)Absatz 3,Der Pensionsbeitrag beträgt 9,5 vH der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2.Der Pensionsbeitrag beträgt 9,5 vH der Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2,
  3. (4)Absatz 4,Die Pensionsbeiträge werden von den Bezügen der Beamten einbehalten; ausständige Pensionsbeiträge dürfen von den Hinterbliebenen und Angehörigen nicht hereingebracht werden.
  4. (5)Absatz 5,Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.1988
Pensionsbeiträge

  1. (1)Absatz eins,Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage. Die Grundlage für den Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.
  3. (3)Absatz 3,Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 .....

......... 9,75 vH,

vom 1. Jänner 1990 an .....................

............ 10 vH

§ 3der Beitragsgrundlage gemäß Abs. (1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten2.Paragraph 3, (1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2,
  1. (2)Absatz 2,Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage. Die Grundlage für den Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.
  2. (3)Absatz 3,Der Pensionsbeitrag beträgt 9,5 vH der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2.Der Pensionsbeitrag beträgt 9,5 vH der Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2,
  3. (4)Absatz 4,Die Pensionsbeiträge werden von den Bezügen der Beamten einbehalten; ausständige Pensionsbeiträge dürfen von den Hinterbliebenen und Angehörigen nicht hereingebracht werden.
  4. (5)Absatz 5,Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

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