§ 114 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
8§ 114 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bordnavigatoren.

§ 114. Grundberechtigung für Bordnavigatoren.Paragraph 114, Grundberechtigung für Bordnavigatoren.

Der Bordnavigatorenschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordnavigators an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge, insbesondere die Feststellung des jeweiligen Standortes und die Berechnung des Kurses, selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordnavigatoren).

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
8§ 114 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bordnavigatoren.

§ 114. Grundberechtigung für Bordnavigatoren.Paragraph 114, Grundberechtigung für Bordnavigatoren.

Der Bordnavigatorenschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordnavigators an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge, insbesondere die Feststellung des jeweiligen Standortes und die Berechnung des Kurses, selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordnavigatoren).

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