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§ 114. Grundberechtigung für Bordnavigatoren.Paragraph 114, Grundberechtigung für Bordnavigatoren.
Der Bordnavigatorenschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordnavigators an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge, insbesondere die Feststellung des jeweiligen Standortes und die Berechnung des Kurses, selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordnavigatoren).
§ 114. Grundberechtigung für Bordnavigatoren.Paragraph 114, Grundberechtigung für Bordnavigatoren.
Der Bordnavigatorenschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordnavigators an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge, insbesondere die Feststellung des jeweiligen Standortes und die Berechnung des Kurses, selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordnavigatoren).