§ 130 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 130 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Praktische Bordtelephonistenprüfung.Paragraph 130, Praktische Bordtelephonistenprüfung.

Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordtelephonisten besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat. Die praktische Prüfung (Paragraph 19,) für Bordtelephonisten besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 130 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Praktische Bordtelephonistenprüfung.Paragraph 130, Praktische Bordtelephonistenprüfung.

Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordtelephonisten besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat. Die praktische Prüfung (Paragraph 19,) für Bordtelephonisten besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.

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