§ 131 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 131 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der Berechtigung fürParagraph 131, Verlängerung der Berechtigung für

Bordtelephonisten.

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 127 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 127, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 131 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der Berechtigung fürParagraph 131, Verlängerung der Berechtigung für

Bordtelephonisten.

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 127 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 127, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war.

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