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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Bordtelephonisten.
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 127 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 127, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war.
Bordtelephonisten.
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 127 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 127, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelephonist tätig war.