§ 69 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 69 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Alleinflug über Land vor Erteilung einesParagraph 69, Alleinflug über Land vor Erteilung eines

Privat-Hubschrauberpilotenscheines.

  1. (1)Absatz eins,Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in § 66 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in Paragraph 66, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Bei diesem Flug muß sich der Bewerber allein an Bord des Hubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 69 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Alleinflug über Land vor Erteilung einesParagraph 69, Alleinflug über Land vor Erteilung eines

Privat-Hubschrauberpilotenscheines.

  1. (1)Absatz eins,Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in § 66 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in Paragraph 66, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Bei diesem Flug muß sich der Bewerber allein an Bord des Hubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.

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