§ 132 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 132 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Bordtelephonisten.Paragraph 132, Lehrberechtigung für Bordtelephonisten.

  1. (1)Absatz eins,Der Bordtelephonistenlehrer ist berechtigt, Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordtelephonisten).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordtelephonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordtelephonistenlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordtelephonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Bordtelephonistenlehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Bordtelephonistenschein besitzt, und
    2. b)Litera bbei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung (§ 127) als Bordtelephonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.bei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung (Paragraph 127,) als Bordtelephonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtelephonisten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtelephonistenscheines erfolgreich als Bordtelephonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer tätig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 132 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Bordtelephonisten.Paragraph 132, Lehrberechtigung für Bordtelephonisten.

  1. (1)Absatz eins,Der Bordtelephonistenlehrer ist berechtigt, Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordtelephonisten).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordtelephonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordtelephonistenlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordtelephonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Bordtelephonistenlehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Bordtelephonistenschein besitzt, und
    2. b)Litera bbei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung (§ 127) als Bordtelephonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.bei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung (Paragraph 127,) als Bordtelephonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtelephonisten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtelephonistenscheines erfolgreich als Bordtelephonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer tätig war.

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