§ 99 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 99 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung und Erneuerung derParagraph 99, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Segelflieger.

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 95 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Landungen und für jene Startarten, deren Verlängerung er anstrebt, mindestens je fünf Abflüge ausgeführt hat.Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 95, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Landungen und für jene Startarten, deren Verlängerung er anstrebt, mindestens je fünf Abflüge ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 1 und 2 bezeichneten Erweiterungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen ausgeführt hat.Für die Verlängerung der in Paragraph 98, Absatz eins und 2 bezeichneten Erweiterungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen ausgeführt hat.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 4 bezeichneten besonderen Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens je fünf Abflüge in jenen Startarten ausgeführt hat, deren Verlängerung der Bewerber anstrebt.Für die Verlängerung der in Paragraph 98, Absatz 4, bezeichneten besonderen Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens je fünf Abflüge in jenen Startarten ausgeführt hat, deren Verlängerung der Bewerber anstrebt.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß §§ 95, 98 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber den Nachweis gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nur dann zu erbringen, wenn die Berechtigung nicht länger als drei Jahre geruht hat.Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß Paragraphen 95, 98, Absatz eins und 2 hat der Bewerber den Nachweis gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, nur dann zu erbringen, wenn die Berechtigung nicht länger als drei Jahre geruht hat.
  5. (5)Absatz 5,Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 97 und 98 nachzuweisen.Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 97 und 98 nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 99 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung und Erneuerung derParagraph 99, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Segelflieger.

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 95 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Landungen und für jene Startarten, deren Verlängerung er anstrebt, mindestens je fünf Abflüge ausgeführt hat.Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 95, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Landungen und für jene Startarten, deren Verlängerung er anstrebt, mindestens je fünf Abflüge ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 1 und 2 bezeichneten Erweiterungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen ausgeführt hat.Für die Verlängerung der in Paragraph 98, Absatz eins und 2 bezeichneten Erweiterungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 20 Landungen ausgeführt hat.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verlängerung der in § 98 Abs. 4 bezeichneten besonderen Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens je fünf Abflüge in jenen Startarten ausgeführt hat, deren Verlängerung der Bewerber anstrebt.Für die Verlängerung der in Paragraph 98, Absatz 4, bezeichneten besonderen Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens je fünf Abflüge in jenen Startarten ausgeführt hat, deren Verlängerung der Bewerber anstrebt.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß §§ 95, 98 Abs. 1 und 2 hat der Bewerber den Nachweis gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nur dann zu erbringen, wenn die Berechtigung nicht länger als drei Jahre geruht hat.Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß Paragraphen 95, 98, Absatz eins und 2 hat der Bewerber den Nachweis gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, nur dann zu erbringen, wenn die Berechtigung nicht länger als drei Jahre geruht hat.
  5. (5)Absatz 5,Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 97 und 98 nachzuweisen.Hat die Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber seine fachliche Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 97 und 98 nachzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten