§ 82 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 82 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Theoretische Luftschiffpilotenprüfung.Paragraph 82, Theoretische Luftschiffpilotenprüfung.

  1. (1)Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Luftschiffpiloten sind insbesondere:Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Luftschiffpiloten sind insbesondere:
    1. a)Litera aLuftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftype, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschifführung),
    2. b)Litera bVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
    3. c)Litera cLuftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
    4. d)Litera dAerostatik und Aerodynamik,
    5. e)Litera eFlugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
    6. f)Litera fOrganisation und Aufgaben der Flugsicherung,
    7. g)Litera gGeographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
    8. h)Litera hLuftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
    9. i)Litera ierste Hilfe bei Unfällen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 82 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Theoretische Luftschiffpilotenprüfung.Paragraph 82, Theoretische Luftschiffpilotenprüfung.

  1. (1)Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Luftschiffpiloten sind insbesondere:Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Luftschiffpiloten sind insbesondere:
    1. a)Litera aLuftschiffkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Luftschifftype, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (insbesondere Auf- und Abrüsten sowie Füllen von Luftschiffen, Gaslehre, technische Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten, Hallenmanöver, Motorenkunde einschließlich Wartung des Motors, Bordgerätekunde, Luftschifführung),
    2. b)Litera bVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
    3. c)Litera cLuftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
    4. d)Litera dAerostatik und Aerodynamik,
    5. e)Litera eFlugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
    6. f)Litera fOrganisation und Aufgaben der Flugsicherung,
    7. g)Litera gGeographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
    8. h)Litera hLuftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Luftschiffpiloten von Bedeutung ist,
    9. i)Litera ierste Hilfe bei Unfällen.

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