§ 113m KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2017 bis 31.12.9999

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2017 bis 31.12.9999

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.

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