Art. 4 § 27 VWG (weggefallen)

Versicherungswiederaufbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.9999
Rückstellungen für die Gewinnbeteiligung oder Beitragsrückgewähr zugunsten der Versicherten, die in der Bilanz zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 enthalten sind, sind in der Rekonstruktionsbilanz steuerfrei der gesetzlichen Rücklage zuzuführenArt. Eine Dotierung dieser Rückstellungen darf in der Rekonstruktionsbilanz nur erfolgen, sofern darin sämtliche Schulden und andere Rückstellungen voll bedeckt sind4 § 27 VWG seit 31.12.1978 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1978

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.1978
Rückstellungen für die Gewinnbeteiligung oder Beitragsrückgewähr zugunsten der Versicherten, die in der Bilanz zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 enthalten sind, sind in der Rekonstruktionsbilanz steuerfrei der gesetzlichen Rücklage zuzuführenArt. Eine Dotierung dieser Rückstellungen darf in der Rekonstruktionsbilanz nur erfolgen, sofern darin sämtliche Schulden und andere Rückstellungen voll bedeckt sind4 § 27 VWG seit 31.12.1978 weggefallen.

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