§ 115 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 115 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein.Paragraph 115, Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Bordnavigatorenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera abei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators, eines Berufspiloten I. Klasse oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, undbei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators, eines Berufspiloten römisch eins. Klasse oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, und
    2. b)Litera bmindestens je 25 Standortbestimmungen bei Tag und bei Nacht mittels astronomischer Navigation in Verbindung mit Funk, Höhenmessung und anderen in Betracht kommenden Navigationsmitteln an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge durchgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Absatz eins, erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.
  3. (3)Absatz 3,Mindestens die Hälfte der erforderlichen Flugzeit muß auf die letzten 12 Monate vor der Antragstellung fallen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 115 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein.Paragraph 115, Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Bordnavigatorenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera abei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators, eines Berufspiloten I. Klasse oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, undbei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators, eines Berufspiloten römisch eins. Klasse oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, und
    2. b)Litera bmindestens je 25 Standortbestimmungen bei Tag und bei Nacht mittels astronomischer Navigation in Verbindung mit Funk, Höhenmessung und anderen in Betracht kommenden Navigationsmitteln an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge durchgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Absatz eins, erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.
  3. (3)Absatz 3,Mindestens die Hälfte der erforderlichen Flugzeit muß auf die letzten 12 Monate vor der Antragstellung fallen.

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