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Rechte aus der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
§ 20. (1) Internationale Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Art. 21 PCT veröffentlicht werden, sind, gegebenenfalls samt den hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 21), bis zur Erteilung eines Patentes oder bis zum Untergang der Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt bekanntzumachen und auszulegen. § 101 Abs. 1 und 3 PatG gilt sinngemäß.Paragraph 20, (1) Internationale Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Artikel 21, PCT veröffentlicht werden, sind, gegebenenfalls samt den hiezu eingereichten Übersetzungen (Paragraph 21,), bis zur Erteilung eines Patentes oder bis zum Untergang der Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt bekanntzumachen und auszulegen. Paragraph 101, Absatz eins und 3 PatG gilt sinngemäß.
Rechte aus der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
§ 20. (1) Internationale Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Art. 21 PCT veröffentlicht werden, sind, gegebenenfalls samt den hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 21), bis zur Erteilung eines Patentes oder bis zum Untergang der Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt bekanntzumachen und auszulegen. § 101 Abs. 1 und 3 PatG gilt sinngemäß.Paragraph 20, (1) Internationale Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Artikel 21, PCT veröffentlicht werden, sind, gegebenenfalls samt den hiezu eingereichten Übersetzungen (Paragraph 21,), bis zur Erteilung eines Patentes oder bis zum Untergang der Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt bekanntzumachen und auszulegen. Paragraph 101, Absatz eins und 3 PatG gilt sinngemäß.