§ 24 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 24 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Arten von Flugbüchern.Paragraph 24, Arten von Flugbüchern.

Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer nach Muster III/A. Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer nach Muster III/A.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 24 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Arten von Flugbüchern.Paragraph 24, Arten von Flugbüchern.

Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer nach Muster III/A. Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer nach Muster III/A.

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