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Legende:
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Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer nach Muster III/A. Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer nach Muster III/A.
Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer nach Muster III/A. Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer nach Muster III/A.