§ 19 PVGO Konstituierende Sitzung

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.1968 bis 31.12.9999

Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Pesonalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können. Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (Paragraph 22, Absatz eins, des Bundes-Pesonalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.1968 bis 31.12.9999

Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Pesonalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können. Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (Paragraph 22, Absatz eins, des Bundes-Pesonalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten