§ 32 ZLPV Navigationsflug vor Erteilung eines Privatpilotenscheines

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.9999
§ 32. Navigations-Dreieckflug und HöhenflugParagraph 32, Navigations-Dreieckflug und Höhenflug

vor Erteilung eines Privatpilotenscheines.

  1. (1)Absatz eins,Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat außer denunbeschadet der in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daßdass er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung einen Navigations-Dreieckflug (Abs. 2) und einen Höhenflug (Abs. 3)Navigationsflug durchgeführt hat.Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat außer denunbeschadet der in Paragraph 29, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daßdass er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung einen Navigations-Dreieckflug (Absatz 2,) und einen Höhenflug (Absatz 3,)Navigationsflug durchgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Der Navigations-Dreieckflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen.
  3. (3)Absatz 3,Der Höhenflug muß durch wenigstens 30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für das Motorflugzeug eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das Motorflugzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann gleichzeitig als Navigations-Dreieckflug durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,Beim Navigations-Dreieckflug und beim Höhenflug muß sich der Bewerber allein an Bord des Motorflugzeuges befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.
  5. (2)Absatz 2,Der Navigationsflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen. Der Navigationsflug muss innerhalb eines Zeitraumes von längstens zwölf Monaten nach Abschluss der Privatpilotenprüfung durchgeführt werden.
  6. (3)Absatz 3,Der Navigationsflug, bei dem sich der Bewerber allein an Bord eines Motorflugzeuges befinden muss, hat einschließlich der Flugvorbereitung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.

Stand vor dem 14.09.2004

In Kraft vom 16.10.1958 bis 14.09.2004
§ 32. Navigations-Dreieckflug und HöhenflugParagraph 32, Navigations-Dreieckflug und Höhenflug

vor Erteilung eines Privatpilotenscheines.

  1. (1)Absatz eins,Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat außer denunbeschadet der in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daßdass er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung einen Navigations-Dreieckflug (Abs. 2) und einen Höhenflug (Abs. 3)Navigationsflug durchgeführt hat.Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat außer denunbeschadet der in Paragraph 29, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daßdass er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung einen Navigations-Dreieckflug (Absatz 2,) und einen Höhenflug (Absatz 3,)Navigationsflug durchgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Der Navigations-Dreieckflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen.
  3. (3)Absatz 3,Der Höhenflug muß durch wenigstens 30 Minuten in einer Höhe von wenigstens 3000 m oder, wenn die Betriebsvorschriften für das Motorflugzeug eine solche Höhe nicht zulassen, in der für das Motorflugzeug höchstzulässigen Höhe ausgeführt werden. Der Höhenflug kann gleichzeitig als Navigations-Dreieckflug durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,Beim Navigations-Dreieckflug und beim Höhenflug muß sich der Bewerber allein an Bord des Motorflugzeuges befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.
  5. (2)Absatz 2,Der Navigationsflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen. Der Navigationsflug muss innerhalb eines Zeitraumes von längstens zwölf Monaten nach Abschluss der Privatpilotenprüfung durchgeführt werden.
  6. (3)Absatz 3,Der Navigationsflug, bei dem sich der Bewerber allein an Bord eines Motorflugzeuges befinden muss, hat einschließlich der Flugvorbereitung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.

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