§ 103 KOVG 1957 (weggefallen)

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Kriegsopferfürsorgebeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitzende;
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
    3. 3.Ziffer 3zehn Vertreter der organisierten Kriegsopfer;
    4. 4.Ziffer 4je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums berührt wird, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
  5. (5)Absatz 5,Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
§ 103 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1990 bis 30.06.2002
  1. (1)Absatz eins,Dem Kriegsopferfürsorgebeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsder Vorsitzende;
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
    3. 3.Ziffer 3zehn Vertreter der organisierten Kriegsopfer;
    4. 4.Ziffer 4je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums berührt wird, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
  5. (5)Absatz 5,Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
§ 103 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen.

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