§ 49 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Linienpiloten§ 49 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 49. Grundberechtigung für Linienpiloten.Paragraph 49, Grundberechtigung für Linienpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Motorflugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D, E und F (Typenberechtigungen D, E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type in Entsprechung mit § 51 Abs. 2 abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Motorflugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D, E und F (Typenberechtigungen D, E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type in Entsprechung mit Paragraph 51, Absatz 2, abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).
  2. (2)Absatz 2,Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot I. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen D oder E erworben, und legt er die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Linienpilot.Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot römisch eins. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen D oder E erworben, und legt er die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Linienpilot.
  3. (3)Absatz 3,Der Linienpilot besitzt außerdem die besondere Berechtigung,
    1. 1.Ziffer einsden Funktelephoniedienst gemäß § 127 (volle Sprechfunkberechtigung), sowieden Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, (volle Sprechfunkberechtigung), sowie
    2. 2.Ziffer 2Sicht-Nachtflüge (§ 58) undSicht-Nachtflüge (Paragraph 58,) und
    3. 3.Ziffer 3Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen.Instrumentenflüge (Paragraph 59,) auszuführen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Linienpiloten§ 49 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 49. Grundberechtigung für Linienpiloten.Paragraph 49, Grundberechtigung für Linienpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Motorflugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D, E und F (Typenberechtigungen D, E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type in Entsprechung mit § 51 Abs. 2 abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).Der Linienpilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig, Motorflugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D, E und F (Typenberechtigungen D, E oder F) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug dieser Type in Entsprechung mit Paragraph 51, Absatz 2, abzulegen ist (Grundberechtigung für Linienpiloten).
  2. (2)Absatz 2,Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot I. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen D oder E erworben, und legt er die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Linienpilot.Hat der Linienpilot bereits als Berufspilot römisch eins. Klasse eine oder mehrere Typenberechtigungen D oder E erworben, und legt er die praktische Prüfung für Linienpiloten auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse E oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse F ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Linienpilot.
  3. (3)Absatz 3,Der Linienpilot besitzt außerdem die besondere Berechtigung,
    1. 1.Ziffer einsden Funktelephoniedienst gemäß § 127 (volle Sprechfunkberechtigung), sowieden Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, (volle Sprechfunkberechtigung), sowie
    2. 2.Ziffer 2Sicht-Nachtflüge (§ 58) undSicht-Nachtflüge (Paragraph 58,) und
    3. 3.Ziffer 3Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen.Instrumentenflüge (Paragraph 59,) auszuführen.

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