§ 45 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. (2)Absatz 2,Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (§ 46 Abs. 2) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (Paragraph 46, Absatz 2,) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. (2)Absatz 2,Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (§ 46 Abs. 2) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (Paragraph 46, Absatz 2,) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

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