§ 118 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 118 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Volle Sprechfunkberechtigung fürParagraph 118, Volle Sprechfunkberechtigung für

Bordnavigatoren.

Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelephoniedienst gemäß § 127 selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die in § 128 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 130 nachgewiesen haben. Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die in Paragraph 128, bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 130, nachgewiesen haben.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 118 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Volle Sprechfunkberechtigung fürParagraph 118, Volle Sprechfunkberechtigung für

Bordnavigatoren.

Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelephoniedienst gemäß § 127 selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die in § 128 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 130 nachgewiesen haben. Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die in Paragraph 128, bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 130, nachgewiesen haben.

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