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Bordnavigatoren.
Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelephoniedienst gemäß § 127 selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die in § 128 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 130 nachgewiesen haben. Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die in Paragraph 128, bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 130, nachgewiesen haben.
Bordnavigatoren.
Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelephoniedienst gemäß § 127 selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die in § 128 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 130 nachgewiesen haben. Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die in Paragraph 128, bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 130, nachgewiesen haben.