§ 21 PVGO

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.1968 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.Dem Vorsitzenden (Paragraph 20, Absatz eins,) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.
  2. (2)Absatz 2,Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.1968 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.Dem Vorsitzenden (Paragraph 20, Absatz eins,) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.
  2. (2)Absatz 2,Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.

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