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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.