§ 161 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 161 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Übergangsbestimmungen hinsichtlich derParagraph 161, Übergangsbestimmungen hinsichtlich der

Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 161 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Übergangsbestimmungen hinsichtlich derParagraph 161, Übergangsbestimmungen hinsichtlich der

Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

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