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Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle SchillingbeträgeBeträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen5 Cent an auf einen Schilling10 Cent zu ergänzen.
Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle SchillingbeträgeBeträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen5 Cent an auf einen Schilling10 Cent zu ergänzen.