§ 67 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle SchillingbeträgeBeträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen5 Cent an auf einen Schilling10 Cent zu ergänzen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.2001

Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle SchillingbeträgeBeträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen5 Cent an auf einen Schilling10 Cent zu ergänzen.

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