§ 73 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweisevorschussweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Der HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger hat die Ersatzbeträge aufan die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilenÖsterreichische Gesundheitskasse weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Absatz eins, in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweisevorschussweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Der HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger hat die Ersatzbeträge aufan die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilenÖsterreichische Gesundheitskasse weiterzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 haben sinngemäß Anwendung zu finden.Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Abs. 1 in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Absatz eins, in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des HauptverbandesDachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.

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