§ 43 PVWO

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine Anwendung.Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet Paragraph 15, Absatz 4, keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.
  3. (3)Absatz 3,Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 21 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
  5. (5)Absatz 5,Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Fachausschusses, eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht – sofern nicht eine Sprengelwahlkommission an der Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, bestellt ist – bei dem DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der ZentralausschußZentralausschuss errichtet ist. Diesen Bediensteten ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Fachausschusses, eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (Paragraphen 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht – sofern nicht eine Sprengelwahlkommission an der Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, bestellt ist – bei dem DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der ZentralausschußZentralausschuss errichtet ist. Diesen Bediensteten ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.
  6. (6)Absatz 6,Ist ein Bediensteter für die Wahl des Fach- und des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Fachausschuß errichtet ist. Diesem Bediensteten sind amtliche Stimmzettel für die Wahl des Zentral- und des Fachausschusses, nicht jedoch für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) zu übermitteln (auszuhändigen).Ist ein Bediensteter für die Wahl des Fach- und des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (Paragraphen 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Fachausschuß errichtet ist. Diesem Bediensteten sind amtliche Stimmzettel für die Wahl des Zentral- und des Fachausschusses, nicht jedoch für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) zu übermitteln (auszuhändigen).

Stand vor dem 12.08.2004

In Kraft vom 12.07.1967 bis 12.08.2004
  1. (1)Absatz eins,Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine Anwendung.Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet Paragraph 15, Absatz 4, keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.
  3. (3)Absatz 3,Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 21 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
  5. (5)Absatz 5,Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Fachausschusses, eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht – sofern nicht eine Sprengelwahlkommission an der Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, bestellt ist – bei dem DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der ZentralausschußZentralausschuss errichtet ist. Diesen Bediensteten ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Fachausschusses, eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (Paragraphen 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht – sofern nicht eine Sprengelwahlkommission an der Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, bestellt ist – bei dem DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der ZentralausschußZentralausschuss errichtet ist. Diesen Bediensteten ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.
  6. (6)Absatz 6,Ist ein Bediensteter für die Wahl des Fach- und des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Fachausschuß errichtet ist. Diesem Bediensteten sind amtliche Stimmzettel für die Wahl des Zentral- und des Fachausschusses, nicht jedoch für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) zu übermitteln (auszuhändigen).Ist ein Bediensteter für die Wahl des Fach- und des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (Paragraphen 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Fachausschuß errichtet ist. Diesem Bediensteten sind amtliche Stimmzettel für die Wahl des Zentral- und des Fachausschusses, nicht jedoch für die Wahl des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) zu übermitteln (auszuhändigen).

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