§ 74 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 74 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in § 67 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind. Paragraph 74, Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in Paragraph 67, genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 74 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in § 67 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind. Paragraph 74, Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in Paragraph 67, genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind.

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