§ 25 PVWO

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  3. (3)Absatz 3,Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als ErsatzmännerErsatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Scheidet der Ersatzmanndas Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle eres getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt eres wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der ErsatzmännerErsatzmitglieder.Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als ErsatzmännerErsatzmitglieder dieser Mitglieder (Paragraph 21, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Scheidet der Ersatzmanndas Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle eres getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt eres wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der ErsatzmännerErsatzmitglieder.

Stand vor dem 25.09.1987

In Kraft vom 12.07.1967 bis 25.09.1987
  1. (1)Absatz eins,Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
  3. (3)Absatz 3,Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als ErsatzmännerErsatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Scheidet der Ersatzmanndas Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle eres getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt eres wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der ErsatzmännerErsatzmitglieder.Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als ErsatzmännerErsatzmitglieder dieser Mitglieder (Paragraph 21, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Scheidet der Ersatzmanndas Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle eres getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt eres wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der ErsatzmännerErsatzmitglieder.

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