§ 134 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 134 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Bordtechnikerschein.Paragraph 134, Bewerbung um einen Bordtechnikerschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aein Lehrverhältnis in einem der nachstehenden Gewerbe erfolgreich abgeschlossen hat: Flugmotorenschlosser-, Metallflugzeugbau-, Holzflugzeugbau-, Tischler-, Elektromechaniker-, Schlosser-, Spengler-, Maschinenbaugewerbe oder einem verwandten Gewerbe,
    2. b)Litera bnach Abschluß eines solchen Lehrverhältnisses mindestens zwei Jahre im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war, und
    3. c)Litera cbei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer, davon mindestens 20 Stunden während der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung, unter der Aufsicht eines Bordtechnikers die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder für ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.Die in Absatz eins, Litera a und b bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder für ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 134 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Bordtechnikerschein.Paragraph 134, Bewerbung um einen Bordtechnikerschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aein Lehrverhältnis in einem der nachstehenden Gewerbe erfolgreich abgeschlossen hat: Flugmotorenschlosser-, Metallflugzeugbau-, Holzflugzeugbau-, Tischler-, Elektromechaniker-, Schlosser-, Spengler-, Maschinenbaugewerbe oder einem verwandten Gewerbe,
    2. b)Litera bnach Abschluß eines solchen Lehrverhältnisses mindestens zwei Jahre im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war, und
    3. c)Litera cbei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer, davon mindestens 20 Stunden während der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung, unter der Aufsicht eines Bordtechnikers die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder für ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.Die in Absatz eins, Litera a und b bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder für ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.

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