§ 111e ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 111e ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen unter Mitführung eines Notschirmes. Als Streckenflüge gelten Überlandflüge von einer Länge von mindestens 10 km für Paragleiter und 20 km für Hängegleiter.Paragraph 111 e, (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen unter Mitführung eines Notschirmes. Als Streckenflüge gelten Überlandflüge von einer Länge von mindestens 10 km für Paragleiter und 20 km für Hängegleiter.

  1. (2)Absatz 2,Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 111a zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens 10 mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens 10 mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens 10 der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens 10 mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens 10 mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens 10 der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
  2. (3)Absatz 3,Gegenstände der theoretischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsNavigation,
    2. 2.Ziffer 2Geographie,
    3. 3.Ziffer 3Wetterkunde,
    4. 4.Ziffer 4Luftfahrtrecht.
  3. (4)Absatz 4,Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug auf einer festgelegten Übungsstrecke einer Zivilluftfahrerschule durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 111e ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen unter Mitführung eines Notschirmes. Als Streckenflüge gelten Überlandflüge von einer Länge von mindestens 10 km für Paragleiter und 20 km für Hängegleiter.Paragraph 111 e, (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen unter Mitführung eines Notschirmes. Als Streckenflüge gelten Überlandflüge von einer Länge von mindestens 10 km für Paragleiter und 20 km für Hängegleiter.

  1. (2)Absatz 2,Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 111a zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens 10 mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens 10 mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens 10 der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens 10 mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens 10 mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens 10 der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
  2. (3)Absatz 3,Gegenstände der theoretischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsNavigation,
    2. 2.Ziffer 2Geographie,
    3. 3.Ziffer 3Wetterkunde,
    4. 4.Ziffer 4Luftfahrtrecht.
  3. (4)Absatz 4,Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug auf einer festgelegten Übungsstrecke einer Zivilluftfahrerschule durchzuführen.

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