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§ 79c ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in § 67 genannten Gegenstände. Paragraph 79 c, Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in Paragraph 67, genannten Gegenstände.
§ 79c ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in § 67 genannten Gegenstände. Paragraph 79 c, Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind, die in Paragraph 67, genannten Gegenstände.