§ 111b ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein

§ 111b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er insgesamt 25 Höhenflüge von mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge von mindestens 500 m Höhenunterschied absolviert hat. Zusätzlich ist eine entsprechende, durch eine Zivilluftfahrerschule vorgenommene, Alpeneinweisung nachzuweisen. Paragraph 111 b, Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er insgesamt 25 Höhenflüge von mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge von mindestens 500 m Höhenunterschied absolviert hat. Zusätzlich ist eine entsprechende, durch eine Zivilluftfahrerschule vorgenommene, Alpeneinweisung nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein

§ 111b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er insgesamt 25 Höhenflüge von mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge von mindestens 500 m Höhenunterschied absolviert hat. Zusätzlich ist eine entsprechende, durch eine Zivilluftfahrerschule vorgenommene, Alpeneinweisung nachzuweisen. Paragraph 111 b, Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er insgesamt 25 Höhenflüge von mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge von mindestens 500 m Höhenunterschied absolviert hat. Zusätzlich ist eine entsprechende, durch eine Zivilluftfahrerschule vorgenommene, Alpeneinweisung nachzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten