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§ 111b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er insgesamt 25 Höhenflüge von mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge von mindestens 500 m Höhenunterschied absolviert hat. Zusätzlich ist eine entsprechende, durch eine Zivilluftfahrerschule vorgenommene, Alpeneinweisung nachzuweisen. Paragraph 111 b, Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er insgesamt 25 Höhenflüge von mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge von mindestens 500 m Höhenunterschied absolviert hat. Zusätzlich ist eine entsprechende, durch eine Zivilluftfahrerschule vorgenommene, Alpeneinweisung nachzuweisen.
§ 111b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er insgesamt 25 Höhenflüge von mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge von mindestens 500 m Höhenunterschied absolviert hat. Zusätzlich ist eine entsprechende, durch eine Zivilluftfahrerschule vorgenommene, Alpeneinweisung nachzuweisen. Paragraph 111 b, Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er insgesamt 25 Höhenflüge von mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge von mindestens 500 m Höhenunterschied absolviert hat. Zusätzlich ist eine entsprechende, durch eine Zivilluftfahrerschule vorgenommene, Alpeneinweisung nachzuweisen.