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Legende:
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Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111a. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter unter Mitführung eines Notschirmes im Fluge zu führen.Paragraph 111 a, (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter unter Mitführung eines Notschirmes im Fluge zu führen.
Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 111a. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter unter Mitführung eines Notschirmes im Fluge zu führen.Paragraph 111 a, (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter unter Mitführung eines Notschirmes im Fluge zu führen.