§ 54 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 54 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Linienpiloten.Paragraph 54, Lehrberechtigung für Linienpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Linienpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Linienpiloten). Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse darf er jedoch auf Motorflugzeugen mit einem Gewicht bis 14.000 kg nur dann ausbilden, wenn er Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung (§ 57) ist.Der Linienpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Linienpiloten). Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten römisch eins. Klasse darf er jedoch auf Motorflugzeugen mit einem Gewicht bis 14.000 kg nur dann ausbilden, wenn er Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Linienpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Linienpiloten-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Linienpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Linienpiloten-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Linienpilotenschein und, sofern er die Berechtigung anstrebt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse auszubilden, eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt, sowieeinen gültigen Linienpilotenschein und, sofern er die Berechtigung anstrebt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten römisch eins. Klasse auszubilden, eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) besitzt, sowie
    2. b)Litera bmindestens zwei Jahre erfolgreich als Linienpilot tätig war.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Linienpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Linienpilotenscheines erfolgreich als Linienpilotenfluglehrer tätig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 54 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Linienpiloten.Paragraph 54, Lehrberechtigung für Linienpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Linienpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Linienpiloten). Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse darf er jedoch auf Motorflugzeugen mit einem Gewicht bis 14.000 kg nur dann ausbilden, wenn er Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung (§ 57) ist.Der Linienpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Linienpiloten). Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten römisch eins. Klasse darf er jedoch auf Motorflugzeugen mit einem Gewicht bis 14.000 kg nur dann ausbilden, wenn er Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Linienpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Linienpiloten-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Linienpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Linienpiloten-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Linienpilotenschein und, sofern er die Berechtigung anstrebt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse auszubilden, eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt, sowieeinen gültigen Linienpilotenschein und, sofern er die Berechtigung anstrebt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten römisch eins. Klasse auszubilden, eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) besitzt, sowie
    2. b)Litera bmindestens zwei Jahre erfolgreich als Linienpilot tätig war.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Linienpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Linienpilotenscheines erfolgreich als Linienpilotenfluglehrer tätig war.

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