§ 12 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 12 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Ruhen und Erlöschen von Berechtigungen.Paragraph 12, Ruhen und Erlöschen von Berechtigungen.

  1. (1)Absatz eins,Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises oder der eingetragenen Berechtigungen dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen der Berechtigungen).
  2. (2)Absatz 2,Ruhende Berechtigungen für Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal erlöschen drei Jahre, ruhende Berechtigungen für alle anderen Zivilluftfahrer und für das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.Ruhende Berechtigungen für Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal erlöschen drei Jahre, ruhende Berechtigungen für alle anderen Zivilluftfahrer und für das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 12 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Ruhen und Erlöschen von Berechtigungen.Paragraph 12, Ruhen und Erlöschen von Berechtigungen.

  1. (1)Absatz eins,Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises oder der eingetragenen Berechtigungen dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen der Berechtigungen).
  2. (2)Absatz 2,Ruhende Berechtigungen für Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal erlöschen drei Jahre, ruhende Berechtigungen für alle anderen Zivilluftfahrer und für das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.Ruhende Berechtigungen für Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal erlöschen drei Jahre, ruhende Berechtigungen für alle anderen Zivilluftfahrer und für das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.

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