§ 39 PVWO

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.1967 bis 31.12.9999

Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen, den Dienststellenausschüssen und den Fachausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen. Der Zentralausschuß ist, soweit Paragraph 24, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen, den Dienststellenausschüssen und den Fachausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.1967 bis 31.12.9999

Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen, den Dienststellenausschüssen und den Fachausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen. Der Zentralausschuß ist, soweit Paragraph 24, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen, den Dienststellenausschüssen und den Fachausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen.

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