Art. 4 § 28 VWG (weggefallen)

Versicherungswiederaufbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.9999
Die Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, an den Bund die der Bedeckung von Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen gewidmeten verbrieften und nicht verbrieften Forderungen gegen das Deutsche Reich sowie die Obligationen des Versicherungsfonds Berlin, sämtliche mit den nicht eingelösten Zinsscheinen, abzuführenArt. Die Abfuhrverpflichtung ist mit dem Reichsmark-Nennwert begrenzt, der dem Schillingbetrag entspricht, um den sich die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmung zufolge Kürzung ihrer vertraglichen Leistungen gemäß4 § 6 vermindern28 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. Die Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, an den Bund die der Bedeckung von Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen gewidmeten verbrieften und nicht verbrieften Forderungen gegen das Deutsche Reich sowie die Obligationen des Versicherungsfonds Berlin, sämtliche mit den nicht eingelösten Zinsscheinen, abzuführen. Die Abfuhrverpflichtung ist mit dem Reichsmark-Nennwert begrenzt, der dem Schillingbetrag entspricht, um den sich die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmung zufolge Kürzung ihrer vertraglichen Leistungen gemäß Paragraph 6, vermindern.

Stand vor dem 31.12.1978

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.1978
Die Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, an den Bund die der Bedeckung von Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen gewidmeten verbrieften und nicht verbrieften Forderungen gegen das Deutsche Reich sowie die Obligationen des Versicherungsfonds Berlin, sämtliche mit den nicht eingelösten Zinsscheinen, abzuführenArt. Die Abfuhrverpflichtung ist mit dem Reichsmark-Nennwert begrenzt, der dem Schillingbetrag entspricht, um den sich die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmung zufolge Kürzung ihrer vertraglichen Leistungen gemäß4 § 6 vermindern28 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. Die Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, an den Bund die der Bedeckung von Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen gewidmeten verbrieften und nicht verbrieften Forderungen gegen das Deutsche Reich sowie die Obligationen des Versicherungsfonds Berlin, sämtliche mit den nicht eingelösten Zinsscheinen, abzuführen. Die Abfuhrverpflichtung ist mit dem Reichsmark-Nennwert begrenzt, der dem Schillingbetrag entspricht, um den sich die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmung zufolge Kürzung ihrer vertraglichen Leistungen gemäß Paragraph 6, vermindern.

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