§ 78 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten§ 78 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 78. Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten.Paragraph 78, Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
    2. b)Litera bHubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
    3. c)Litera cinnerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
  4. (4)Absatz 4,Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, daß sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten haben an Stelle der in Absatz 2, Litera b, bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, daß sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
  5. (5)Absatz 5,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten§ 78 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 78. Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten.Paragraph 78, Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,
    2. b)Litera bHubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und
    3. c)Litera cinnerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
  4. (4)Absatz 4,Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten haben an Stelle der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, daß sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten haben an Stelle der in Absatz 2, Litera b, bezeichneten Voraussetzung lediglich nachzuweisen, daß sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
  5. (5)Absatz 5,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.

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