§ 52 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 52 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der Grundberechtigung für Linienpiloten. Paragraph 52, Erweiterungen der Grundberechtigung für Linienpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 49 ist auf Antrag um Typenberechtigungen D, E oder F zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 49, ist auf Antrag um Typenberechtigungen D, E oder F zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung für Linienpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen D, E oder F, für die die Erweiterung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.Die theoretische Zusatzprüfung für Linienpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen D, E oder F, für die die Erweiterung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 lit. b und c gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 3, Litera b und c gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
§ 52 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der Grundberechtigung für Linienpiloten. Paragraph 52, Erweiterungen der Grundberechtigung für Linienpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 49 ist auf Antrag um Typenberechtigungen D, E oder F zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 49, ist auf Antrag um Typenberechtigungen D, E oder F zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung für Linienpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Prüfung (§ 19) hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen D, E oder F, für die die Erweiterung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.Die theoretische Zusatzprüfung für Linienpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) hat der Bewerber die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte auf einem Motorflugzeug jener Type der Gewichtsklassen D, E oder F, für die die Erweiterung angestrebt wird, in den vorgegeben Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 lit. b und c gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 3, Litera b und c gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

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