Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 154c ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Alle Berechtigungen und Genehmigungen, die vor Inkrafttreten der §§ 154a und 154b auf Grund unmittelbarer Anwendung der JAR-66 und JAR-147 sowie den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) erteilt worden sind, gelten als gemäß den §§ 154a und 154b erteilt. Paragraph 154 c, Alle Berechtigungen und Genehmigungen, die vor Inkrafttreten der Paragraphen 154 a und 154 b auf Grund unmittelbarer Anwendung der JAR-66 und JAR-147 sowie den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) erteilt worden sind, gelten als gemäß den Paragraphen 154 a und 154 b erteilt.
§ 154c ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Alle Berechtigungen und Genehmigungen, die vor Inkrafttreten der §§ 154a und 154b auf Grund unmittelbarer Anwendung der JAR-66 und JAR-147 sowie den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) erteilt worden sind, gelten als gemäß den §§ 154a und 154b erteilt. Paragraph 154 c, Alle Berechtigungen und Genehmigungen, die vor Inkrafttreten der Paragraphen 154 a und 154 b auf Grund unmittelbarer Anwendung der JAR-66 und JAR-147 sowie den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) erteilt worden sind, gelten als gemäß den Paragraphen 154 a und 154 b erteilt.