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Abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ist die Anpassung der Renten gemäß den §§ 11, 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, ist die Anpassung der Renten gemäß den Paragraphen 11, 12, Absatz 2, 16, 42, Absatz eins und 46 Absatz eins bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.
Abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ist die Anpassung der Renten gemäß den §§ 11, 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, ist die Anpassung der Renten gemäß den Paragraphen 11, 12, Absatz 2, 16, 42, Absatz eins und 46 Absatz eins bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.