§ 94 KOVG 1957 Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Senat der Schiedskommission (§ 80) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung. (BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 22)Der Senat der Schiedskommission (Paragraph 80,) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung. Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1951,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)
  2. (2)Absatz 2,Zur Verhandlung und Beschlußfassung eines Senates ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
  3. (3)Absatz 3,Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Er leitet die Beratung und die Abstimmung.
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer (§ 81 Abs. 2) zuerst ab.Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer (Paragraph 81, Absatz 2,) zuerst ab.
  5. (5)Absatz 5,Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.
  6. (6)Absatz 6,Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.
  7. (7)Absatz 7,Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
  8. (8)Absatz 8,Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
  9. (1)Absatz eins,Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
  10. (2)Absatz 2,Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2002
  1. (1)Absatz eins,Der Senat der Schiedskommission (§ 80) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung. (BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 22)Der Senat der Schiedskommission (Paragraph 80,) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung. Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1951,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)
  2. (2)Absatz 2,Zur Verhandlung und Beschlußfassung eines Senates ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
  3. (3)Absatz 3,Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Er leitet die Beratung und die Abstimmung.
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer (§ 81 Abs. 2) zuerst ab.Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer (Paragraph 81, Absatz 2,) zuerst ab.
  5. (5)Absatz 5,Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.
  6. (6)Absatz 6,Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.
  7. (7)Absatz 7,Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
  8. (8)Absatz 8,Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
  9. (1)Absatz eins,Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
  10. (2)Absatz 2,Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.

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