§ 4 PVGO Vorsitz

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.1987 bis 31.12.9999

In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der ObmannVorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der ObmannVorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.

Stand vor dem 10.09.1987

In Kraft vom 27.01.1968 bis 10.09.1987

In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der ObmannVorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der ObmannVorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.

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