§ 13 PatV-EG Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes

Patentverträge-Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes

§ 13. (1) Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung oder dem europäischen Patent einen älteren Anmeldetag aufweisen.Paragraph 13, (1) Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung oder dem europäischen Patent einen älteren Anmeldetag aufweisen.

  1. (1)Absatz eins,Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung oder dem europäischen Patent einen älteren Anmeldetag aufweisen.
  2. (2)Absatz 2,Im Patentregister ist die Durchführung einer ergänzenden Recherche anzumerken. Jedermann kann in den Recherchenbericht Einsicht nehmen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,)

  3. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Erstellung des Recherchenberichtes unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG). Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG).Der Antrag auf Erstellung des Recherchenberichtes unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG). Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (Paragraph 169, PatG).

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.11.1992 bis 30.06.2005
Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes

§ 13. (1) Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung oder dem europäischen Patent einen älteren Anmeldetag aufweisen.Paragraph 13, (1) Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung oder dem europäischen Patent einen älteren Anmeldetag aufweisen.

  1. (1)Absatz eins,Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung oder dem europäischen Patent einen älteren Anmeldetag aufweisen.
  2. (2)Absatz 2,Im Patentregister ist die Durchführung einer ergänzenden Recherche anzumerken. Jedermann kann in den Recherchenbericht Einsicht nehmen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,)

  3. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Erstellung des Recherchenberichtes unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG). Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG).Der Antrag auf Erstellung des Recherchenberichtes unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG). Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (Paragraph 169, PatG).

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