§ 14 DVG

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.1991 bis 31.12.9999
Zu den §§ 69 und 70 AVG 1950Zu den Paragraphen 69 und 70 AVG 1950

§ 14. (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Paragraph 14, (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

(2) Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.

(3) Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.

(4) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre. (4) Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.

  1. (1)Absatz eins,Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
  2. (2)Absatz 2,Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
  3. (3)Absatz 3,Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
  4. (4)Absatz 4,Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.

Stand vor dem 10.07.1991

In Kraft vom 18.01.1984 bis 10.07.1991
Zu den §§ 69 und 70 AVG 1950Zu den Paragraphen 69 und 70 AVG 1950

§ 14. (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Paragraph 14, (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

(2) Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.

(3) Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.

(4) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre. (4) Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.

  1. (1)Absatz eins,Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
  2. (2)Absatz 2,Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
  3. (3)Absatz 3,Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
  4. (4)Absatz 4,Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten