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§ 14. (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Paragraph 14, (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(2) Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
(3) Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
(4) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre. (4) Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.
§ 14. (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Paragraph 14, (1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(2) Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
(3) Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
(4) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre. (4) Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.