§ 111j ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise

Paragleiter

§ 111j ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Der Inhaber einer Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat alle 3 Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von 3 Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.Paragraph 111 j, (1) Der Inhaber einer Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat alle 3 Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von 3 Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.

  1. (2)Absatz 2,Der Inhaber einer Zusatzberechtigung gemäß den §§ 111f, 111g und 111h hat den Überprüfungsflug gemäß Abs. 1 auf dem entsprechenden Luftfahrzeug beziehungsweise Luftfahrtgerät unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Zusatzberechtigung durchzuführen. Für die Berechtigung gemäß § 111h entfällt das Erfordernis des Höhenunterschiedes von mindestens 300 m gemäß Abs. 1.Der Inhaber einer Zusatzberechtigung gemäß den Paragraphen 111 f, 111 g und 111 h hat den Überprüfungsflug gemäß Absatz eins, auf dem entsprechenden Luftfahrzeug beziehungsweise Luftfahrtgerät unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Zusatzberechtigung durchzuführen. Für die Berechtigung gemäß Paragraph 111 h, entfällt das Erfordernis des Höhenunterschiedes von mindestens 300 m gemäß Absatz eins,

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise

Paragleiter

§ 111j ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Der Inhaber einer Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat alle 3 Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von 3 Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.Paragraph 111 j, (1) Der Inhaber einer Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat alle 3 Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von 3 Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.

  1. (2)Absatz 2,Der Inhaber einer Zusatzberechtigung gemäß den §§ 111f, 111g und 111h hat den Überprüfungsflug gemäß Abs. 1 auf dem entsprechenden Luftfahrzeug beziehungsweise Luftfahrtgerät unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Zusatzberechtigung durchzuführen. Für die Berechtigung gemäß § 111h entfällt das Erfordernis des Höhenunterschiedes von mindestens 300 m gemäß Abs. 1.Der Inhaber einer Zusatzberechtigung gemäß den Paragraphen 111 f, 111 g und 111 h hat den Überprüfungsflug gemäß Absatz eins, auf dem entsprechenden Luftfahrzeug beziehungsweise Luftfahrtgerät unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Zusatzberechtigung durchzuführen. Für die Berechtigung gemäß Paragraph 111 h, entfällt das Erfordernis des Höhenunterschiedes von mindestens 300 m gemäß Absatz eins,

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