Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Paragleiter
§ 111j ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Der Inhaber einer Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat alle 3 Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von 3 Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.Paragraph 111 j, (1) Der Inhaber einer Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat alle 3 Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von 3 Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
Paragleiter
§ 111j ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Der Inhaber einer Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat alle 3 Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von 3 Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.Paragraph 111 j, (1) Der Inhaber einer Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat alle 3 Jahre innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von 3 Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.