§ 11 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 11 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der Gültigkeitsdauer vonParagraph 11, Verlängerung der Gültigkeitsdauer von

Ausweisen und Berechtigungen.

Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in § 10 bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in Paragraph 10, bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn

  1. a)Litera adie Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin gegeben sind,
  2. b)Litera bder Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles nachweist, und
  3. c)Litera cder Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingebracht worden ist.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
§ 11 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der Gültigkeitsdauer vonParagraph 11, Verlängerung der Gültigkeitsdauer von

Ausweisen und Berechtigungen.

Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in § 10 bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in Paragraph 10, bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn

  1. a)Litera adie Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin gegeben sind,
  2. b)Litera bder Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles nachweist, und
  3. c)Litera cder Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingebracht worden ist.

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