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Legende:
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Ausweisen und Berechtigungen.
Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in § 10 bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in Paragraph 10, bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn
Ausweisen und Berechtigungen.
Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in § 10 bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in Paragraph 10, bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn