§ 42 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 844 S und für Doppelwaisen 1 683 S.
  2. (2)Absatz 2,Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).
  3. (3)Absatz 3,Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,)
    1. 1.Ziffer einsbei einfach verwaisten Waisen 52 vH,
    2. 2.Ziffer 2bei Doppelwaisen 78 vH
    des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden.des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 63, Absatz 3, auf volle Schillingbeträge zu runden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz eins,Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 844 S und für Doppelwaisen 1 683 S.
  2. (2)Absatz 2,Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).
  3. (3)Absatz 3,Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,)
    1. 1.Ziffer einsbei einfach verwaisten Waisen 52 vH,
    2. 2.Ziffer 2bei Doppelwaisen 78 vH
    des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge zu runden.des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 63, Absatz 3, auf volle Schillingbeträge zu runden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1987)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,)

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