§ 75 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 75 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten. Paragraph 75, Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Die praktische Prüfung (§ 19) für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 72) erstrecken soll, wobei die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben durchzuführen sind.Die praktische Prüfung (Paragraph 19,) für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (Paragraph 72,) erstrecken soll, wobei die in Paragraph 68, Absatz 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben durchzuführen sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
  3. (3)Absatz 3,Wenn sich die Grundberechtigung (§ 72) nur auf Hubschrauber jener Typen erstrecken soll, die der Bewerber auf Grund seines Privat-Hubschrauberpilotenscheines im Fluge zu führen berechtigt ist, entfällt die praktische Prüfung gemäß Abs. 2.Wenn sich die Grundberechtigung (Paragraph 72,) nur auf Hubschrauber jener Typen erstrecken soll, die der Bewerber auf Grund seines Privat-Hubschrauberpilotenscheines im Fluge zu führen berechtigt ist, entfällt die praktische Prüfung gemäß Absatz 2,

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 75 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten. Paragraph 75, Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Die praktische Prüfung (§ 19) für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 72) erstrecken soll, wobei die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben durchzuführen sind.Die praktische Prüfung (Paragraph 19,) für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (Paragraph 72,) erstrecken soll, wobei die in Paragraph 68, Absatz 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben durchzuführen sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
  3. (3)Absatz 3,Wenn sich die Grundberechtigung (§ 72) nur auf Hubschrauber jener Typen erstrecken soll, die der Bewerber auf Grund seines Privat-Hubschrauberpilotenscheines im Fluge zu führen berechtigt ist, entfällt die praktische Prüfung gemäß Abs. 2.Wenn sich die Grundberechtigung (Paragraph 72,) nur auf Hubschrauber jener Typen erstrecken soll, die der Bewerber auf Grund seines Privat-Hubschrauberpilotenscheines im Fluge zu führen berechtigt ist, entfällt die praktische Prüfung gemäß Absatz 2,

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